Kommunisten bleiben in Haft

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24. März 1920

Im Einvernehmen mit dem Herrn Zivilkommissar wird bestimmt: Alle nichtkommunistischen Schutzhaftgefangenen sind freizugeben, soweit sie nicht eine akute Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstellen und soweit nicht die gerichtlichen Behörden ihre Festhaltung anordnen oder bereits angeordnet haben. Dieserhalb ist mit den Gerichtsbehörden in Verbindung zu treten. Dagegen muß allerseits der Standpunkt durchgehalten werden, daß sämtliche in Schutzhaft genommenen Kommunisten verhaftet bleiben und jedermann, gleichgültig welcher Partei, der für die Aufhebung unserer Verfassung und Einführung der Rätediktatur agitiert, sofort in Schutzhaft zu nehmen und jede Bildung von roten Banden aufs schärfste zu bekämpfen ist.“

 

Verordnung des Wehrkreiskommandos 1 über die Inhaftierung von Kommunisten und die Bekämpfung von Arbeiterwehren Königsberg , 24. März 1920. Königsberger Hartungsche Zei-tung vom 25 März 1920. Unterzeichnet: Der Befehlshaber v. Estorff – in Arbeitereinheit rettet die Republik (1970)