Wahlreglement zum Arbeiterrat

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13. Dezember 1918

§1: Der Arbeiterrat ist die durch die Revolution geschaffene Vertretung derjenigen Volkskreise, welche die sozialistische Republik anstreben. Er setzt sich zusammen aus den gewählten Vertretern der gegen Lohn beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, sowie aus Vertretern des sozialdemokratischen Parteivereins, der unabhängigen sozialistischen Partei, der internationalen kommunistischen Partei und der freien sozialistischen Jugendorganisation.

§2: Wahlberechtigt sind alle Arbeiter und Arbeiterinnen, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und freigewerkschaftlich oder politisch organisiert sind. Als politisch organisiert gelten: Mitglieder des sozialdemokratischen Parteivereins, Mitglieder der unabhängigen sozialdemokratischen Partei und Mitglieder der internationalen kommunistischen Partei.

§3: Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, wenn er das 20. Lebensjahr vollendet hat.

§4: Die Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben wählen auf je 200 Beschäftigte einen Delegierten und einen Stellvertreter. [. . .] Betriebe, welche die Zahl von mindestens 100 Beschäftigten nicht erreichen, werden mit anderen Betrieben zu einem Wahlkörper vereinigt. Weiter entsendet jede der drei oben bezeichneten sozialistischen Parteien je 6 Vertreter, die freie sozialistische Jugendorganisation 3 Vertreter in den Arbeiterrat.

§5: Geschlossene Beamtenkörper, wie Lehrer, Postbeamte, Bahnbeamte etc. können, wenn sie durch Beschluß ihrer Versammlungen sich auf den Boden der sozialistischen Republik stellen, zum Arbeiterrat zugelassen werden. Über die Zulassung selbst entscheidet die Vollsitzung.

§7. . Die Wahl der Delegierten erfolgt in Betrieben mit über 100 Beschäftigten im Betrieb. Alle übrigen ‚Wahlberechtigten wählen in den zuständigen Wahllokalen. Die Wahl der Delegierten selbst ist in allen Fällen geheim und erfolgt per Stimmzettel unter Aufsicht des in den Wahlversammlungen gewählten Wahlkomitees von drei Personen. […]

§8. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Abgabe der Stimmzettel einen Stempel in sein Mitgliedsbuch der Gewerkschaft oder einen der oben bezeichneten Parteiorganisationen. Dem Mitgliedsbuch gleich zu achten ist ein mit dem Stempel versehener Ausweis der Gewerkschaften oder der drei bezeichneten Parteien. [. . .]

§9. Nach Beendigung der Wahl zählt das Wahlkomitee die Stimmzettel. Es gilt der oder diejenige als gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die nächstfolgenden gelten als Ersatzmänner. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. [. . .]

§12. Beim Ausscheiden eines Arbeiterratsmitgliedes tritt der Reihenfolge nach derjenige Ersatzmann in Funktion, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt und der gleichen Parteirichtung angehört als der Ausgeschiedene. ..

in: Protokoll der Sitzungen des Arbeiter- und Soldatenrats in Bremen. Sitzung 13. Dezember 1918, Seite 1-2) , als Entwurf der Kommission für Ausarbeitung eines Wahlreglements in Revolution udn Räterepublik in Bremen (1969)