Ultimatum der Regierung an die Ruhrarbeiter

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28. März 1920

Forderung der Reichsregierung an die Aufständischen im rheinisch-westfälischen Kohlenrevier:

Die Regierung hat durch die „Bielefelder Verhandlungen“ versucht, ohne Anwendung von Gewalt die Ruhe und Ordnung im Ruhrgebiet wiederherzustellen. Der Versuch ist gescheitert. Die Rote Armee hat sich nicht danach gerichtet. Die Angriffe auf Wesel sind mit der größten Heftigkeit fortgesetzt worden. Die Gefangenen wurden nicht freigegeben, die Abgabe der Waffen nicht durchgeführt. Die Verhältnisse haben sich im Gegenteil noch verschlimmert.

Zahlreiche Notschreie aus allen Kreisen der Bevölkerung berichten über Verbrechen und Gewalttätigkeiten, die von den Roten Truppen (unter Führung landfremder Elemente) [  Die eingeklammerte Stelle wurde auf Ersuchen des Reichspräsidenten eliminiert. Dafür schlug Ebert vor, daß „morgen früh Einzelfälle in der Presse veröffentlicht werden über Verbrechen und Gewalttätigkeiten der Roten Armee“ (Hs. Zusatz im Dokument). ] begangen werden. Das zwingt die Regierung zum energischen Handeln, um möglichst bald wieder geordnete Verhältnisse in diesen Gebieten herzustellen und die Bevölkerung vor Willkürakten zu schützen.

Um aber allen Verführten nochmals Gelegenheit zu geben, zur Vernunft zurückzukehren, will die Regierung noch eine letzte Frist gewähren, ehe sie mit Waffengewalt einschreitet. Sie fordert daher bis zum 30. März, 12 Uhr, mittags, eine ausreichende Sicherheit für den Militärbefehlshaber des Wehrkreises VI , Generalleutnant v. Watter in Münster für die Annahme und Durchführung folgender Bedingungen:

  • Uneingeschränkte Anerkennung der verfassungsmäßigen Staatsautorität
  • Wiedereinsetzung der staatlichen Verwaltungs- und Sicherheitsorgane, soweit sie nicht durch Eintreten für die Kapp – Lüttwitz –  Regierung belastet sind
  • Sofortige Auflösung der Roten Armee
  • Völlige Entwaffnung der gesamten Bevölkerung einschließlich Einwohnerwehren unter Aufsicht der rechtmäßigen staatlichen Organe. Die Art und Zeit der Durchführung der Entwaffnung wird durch den Inhaber der vollziehenden Gewalt näher bestimmt werden.
  • Sofortige Freigabe der Gefangenen.

Falls diese Bedingungen angenommen werden, wird die Reichsregierung von einem Angriff absehen. Andernfalls erhält der Inhaber der vollziehenden Gewalt Freiheit des Handels zur vollen Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände

(1) (2) Dieses Ultimatum stellte die Reichsregierung, nachdem die Militaristen in der Sitzung des Reichsministeriums am 27. März 1920 gedrängt hatten, „Truppen für alle Fälle bereitzustellen und dann ein Ultimatum an die rote Partei zu stellen* (vgl. DZA Potsdam, Reichskanzlei, Nr. 493, D 744170).

Das Ultimatum erging an dem Tage, an dem es dem Zentralrat in Essen gelungen war, mit Hilfe der Vertreter der Zentrale der KPD seine Konzeption über die Einstellung des Kampfes durchzusetzen. (3)

Die im Dokument eingeklammerte Stelle wurde auf Ersuchen des Reichspräsidenten eliminiert. Dafür schlug Ebert vor, „daß morgen früh Einzelfälle in der Presse veröffentlicht werden über Verbrechen und Gewalttätigkeiten der Roten Armee“ (Hs. Zusatz im Dokument). (4)

Obwohl der Zentralrat dieses Ultimatum annahm, bereitete die Reichsregierung weiterhin den Überfall auf das Ruhrproletariat vor.

in Arbeitereinheit rettet die Republik (1970)