Die Rädelsführer, die sich der in der Verordnung zur Sicherung volkswirtschaftlich wichtiger Betriebe und in der Verordnung zum Schutze des Arbeitsfriedens unter Strafe gestellten Handlungen schuldig machen, werden ebenso wie die Streikposten mit dem Tode bestraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 16. d. Mts., 4 Uhr nachmittags, in Kraft.
Verordnung Kapps über die Todesstrafe für Streikführer und Streikposten —
Berlin, 15. März 1920. DZA Merseburg, Rep. 90 a Abt. D Tit. 1 t Nr. 29 Bd. I, BI. 42.
Unterzeichnet: Der Reichskanzler Kapp. WTB, Mitteilungsbl. (v. 16. März 1920), Früh-Ausgabe.
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