Revolutionslexikon: Standgerichte

| 1920

 

Die durch Notverordnung des Reichspräsidenten legalisierte Standgerichtsbarkeit der Truppe, die mit einer von Ebert mit rückwirkender Kraft bestätigten Verordnung des Generals von Stoltzmann vom 13. März 1920 – erster Tag des Kapp-Putsches! – begonnen hatte und deren Abgrenzung zum schlichten Mord ohnehin in vielen Fällen flüssig war, setzte sich auch nach ihrer Aufhebung in einer Reihe willkürlicher und formloser Erschießungen fort, die nie eine Sühne gefunden haben. Der Abgeordnete Ludwig legte dem Reichstag am 29. Juli 1920 eine Liste von über 200 erschossenen Personen vor. ( in Erhard Lucas : Märzrevolution , 1970)