Bielefelder Abkommen

Start » Novemberrevolution 1918/19 » Kapp-Putsch »

24. März 1920

Die Vertreter aller beteiligten Parteien und Erwerbsgruppen erklären, daß sie ihre Forderungen zur Entwirrung der aus dem Kapp-Putsch entstandenen Lage mit der Verfassung und der Regierung auf Grund folgender Vereinbarung in Einklang bringen wollen:

  1. Die anwesenden Vertreter der Regierungsparteien werden bei ihren Fraktionen dafür eintreten, daß bei der bevorstehenden Neubildung der Regierung im Reich und in Preußen die Personenfrage von den Parteien nach Verständigung mit den am Generalstreik beteiligten gewerkschaftlichen Organisationen der Arbeiter, Angestellten und Beamten gelöst und daß diesen ()rganisationen ein entscheidender Einfluß auf die Neuregelung der wirtschafts- und sozialpolitischen Gesetze eingeräumt wird, unter Wahrung der Rechte der Volksvertretung.
  2. Sofortige Entwaffnung und Bestrafung aller am Putsch oder am Sturz der verfassungsmäßigen Regierungen Schuldigen sowie der Beamten, die sich ungesetzlichen Regierungen zur Verfügung gestellt haben.
    Es wird Straffreiheit denen gewährt, die in der Abwehr des gegenrevolutionären Anschlags gegen Gesetze verstoßen haben, wenn die Verstöße und Vergehen vor Abschluß dieser Vereinbarungen, spätestens aber bis zum 25. März, vormittags 8 Uhr, erfolgten. Auf gemeine Verbrechen gegen Personen und Eigentum findet diese Bestimmung keine Anwendung.
  3. Gründliche Reinigung der gesamten öffentlichen Verwaltungen und Betriebsverwaltungen von gegenrevolutionären Persönlichkeiten, besonders solchen in leitenden Stellungen, und Ersatz durch zuverlässige Kräfte. Wiedereinstellung aller in öffentlichen Diensten aus politischen und gewerkschaftlichen Gründen gemaßregelten Organisationsvertreter.
  4. Schnellste Durchführung der Verwaltungsreform auf demokratischer Grundlage unter Mitbestimmung auch der wirtschaftlichen Organisationen der Arbeiter, Angestellten und Beamten.
  5. Sofortiger Ausbau der bestehenden und Schaffung neuer Sozialgesetze, die den Arbeitern, Angestellten und Beamten volle soziale,  wirtschaftliche  Gleichberechtigung  gewährleisten. Schleunige Einführung eines freiheitlichen Beamtenrechts.
  6. Sofortige Inangriffnahme der Sozialisierung der dazu reifen Wirtschaftszweige unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Sozialisierungskommission, zu der Vertreter der Berufsverbände hinzuzuziehen sind. Die Einberufung der Sozialisierungskommission erfolgt sofort. Übernahme des Kohlen- und des Kalisyndikats durch das Reich.
  7. Auflösung aller der Verfassung nicht treu gebliebenen konterrevolutionären militärischen Formationen und ihre Ersetzung durch Formationen aus den Kreisen der zuverlässigen republikanischen Bevölkerung, insbesondere der organisierten Arbeiter, Angestellten und Beamten, ohne Zurücksetzung irgendeines Standes. Bei der Reorganisation bleiben erworbene Rechtsansprüche treu gebliebener Truppen und Sicherheitswehren unangetastet. Unter die danach aufzulösenden Truppen fallen nach Ansicht der Kommission die Korps Lützow , Lichtschlag und Schulz .
  8. Wirksame Erfassung, gegebenenfalls Enteignung der verfügbaren Lebensmittel und verstärkte Bekämpfung des Wuchers und Schiebertums in Stadt und Land. Sicherung der Erfüllung der Ablieferungsverpflichtung durch Gründung von Lieferungsverbänden und Verhängung fühlbarer Strafen bei böswilliger Verletzung der Verpflichtung.
  9. Die verfassungsmäßigen Behörden walten ihres Amtes nach den gesetzlichen Vorschriften. Die jetzt bestehenden Vollzugs-oder Aktionsausschüsse haben in Gemeinschaft mit der Gemeindebehörde die Ortswehr aufzustellen und die Waffenabgabe zu regeln. Dies muß spätestens innerhalb (von) 10 Tagen geschehen. Danach tritt an die Stelle jener Ausschüsse ein aus der organisierten Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenschaft und den Mchrheitsparteien gebildeter Ordnungsausschuß, der im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeindeorganen bei der Durchführung des Sicherheitsdienstes mitwirkt.
  10. Zur Unterstützung der ordentlichen Sicherheitsorgane wird, soweit erforderlich, eine Ortswehr in Stärke bis zu 3 auf 1000 Einwohner aus den Kreisen der republikanischen Bevölkerung, insbesondere der organisierten Arbeiter, Angestellten und Beamten, gebildet. Für die Zeit, während welcher sie zum Dienst eingezogen sind, werden sie, soweit nicht der Staat die Kosten übernimmt, von der Gemeinde bezahlt. Durch die Bildung der Ortswehren sind die Einwohnerwehren aufgehoben.
  11. Die sämtlichen Beteiligten verpflichten sich, ihren ganzen Einfluß dahin auszuüben, daß die Arbeiterschaft restlos zur gewohnten Arbeit sofort zurückkehrt. Die Arbeitgeber sind ge-halten, die rückkehrenden Arbeiter wieder einzustellen.
  12. Es erfolgt sofortige Abgabe der Waffen und Munition sowie die Rückgabe requirierten und erbeuteten Heeresgeräts an die Gemeindebehörden.
  13. Alle Gefangenen sind sofort, spätestens bis zum 27. März, mittags 12 Uhr, zu entlassen.
  14. Bei loyaler Einhaltung dieser Vereinbarung wird ein Einmarsch der Reichswehr in das rheinisch-westfälische Industriegebiet nicht erfolgen. Nach der Erklärung des Bevollmächtigten dos Wehrkreiskommandos VI und des Reichskommissars wird das Wehrkreiskommando in politisch-militärischen Angelegenheiten nur auf schriftliche Anweisung des gesamten Reichsministeriums handeln. Ferner erklärt der Reichskommissar, daß er einen Vertrauensmann der Arbeiterschaft berufen werde, der bei allen militärisch-politischen Handlungen, über die der Reichskommissar mit zu befinden hat, gehört werden soll.
  15. Der verschärfte Ausnahmezustand soll sofort aufgehoben werden, der allgemeine Ausnahmezustand dann, wenn die unter Ziffer 9 bis 12 festgesetzte Regelung erfolgt ist.
  16. Herr Reichspostminister Giesberts wird die Frage der Versorgung der Hinterbliebenen und Verletzten dem Reichskabinett vortragen, mit dem Bestreben, daß die Kosten vom Reiche übernommen werden. Die Kommission spricht die Erwartung aus, daß das Reich die Kommunalverbände für alle ihnen aus den Unruhen erwachsenen Kosten und Schäden schadlos hält.
  17. Weder den Arbeitern, die an den Kämpfen teilgenommen haben, noch den Mitgliedern der Polizei und Einwohnerwehren und den Mannschaften der Reichswehr dürfen Nachteile oder Belästigungen wegen ihrer Teilnahme erwachsen.

Giesberts (Reichspostminister) , Severing , Thielemann , Heinr. Meyer , F. Klupsch , E. Sasse , Cuno , Stens , Imbusch , Kloft , Hamm , Dr. Jarres , Max Herbrig , Paul  Oettinghaus , 0. Brass , W. Enz , Fritz Charpentier , 0. Triebel , Mehlich (Protokollführer).

Vereinbarungen über den Abbruch der Kämpfe Im Ruhrgebiet, beschlossen am 24. März 1920 In Bielefeld  (Bielefelder Abkommen) — IML, ZPA, D. F. VI/13/1, Flugblatt. — ,,Verhandelt Bielefeld, den 24. März 1920. — Das Bielefelder Abkommen fußt auf den Forderungen der Gewerkschaften vom 18. und 20. März 1920, die durch Festlegungen über die Entwaffnung der Arbeiter und die Bildung von Ortswehren ergänzt wurden. Das Abkommen wurde jedoch nicht verwirklicht.

Die Mitglieder der KPD Charpentier und Triebel , die an den Verhandlungen teilnahmen und das Abkommen mitunterzeichneten, handelten ohne Auftrag der Partei und wurden deshalb später von der Bezirksleitung zur Rechenschaft gezogen
— in Arbeitereinheit rettet die Republik (1970)

„,“1920-03-24″,“2011-05-06 13:43:31″,“1776″,“german“,